Die
allgemeinen Geschäftsbedingungen von Konstantin Roggatz
Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen
1 Allgemeine
Bestimmungen
1.1
Unsere Lieferungen erfolgen nur auf Grund nachstehender
Bedingungen.
1.2 Abweichungen von diesen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur gültig, wenn sie
ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
1.3
Abweichende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers
werden nicht anerkannt. Vielmehr gilt die Bestellung als
vorbehaltlose
Anerkennung unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
1.4
Ansprüche des Bestellers können ohne unsere Zustimmung nicht
abgetreten werden.
2 Angebot
und Vertragsabschluss
2.1
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit nichts
anderes ausdrücklich vereinbart ist.
2.2
Bestellungen sind erst dann angenommen, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt sind. Abänderungen der von uns erfolgten
Auftragsbestätigung
sowie sonstigen Abmachungen und mündlichen Abreden werden von uns
ebenfalls schriftlich bestätigt.
2.3 Die in
unseren Katalogen und Prospekten gemachten Angaben und
Beschreibungen sind nur maßgeblich, wenn nicht ausdrücklich
auf
Abweichungen
hingewiesen wird. Sollten produktionsbedingt oder aus sonstigen
Gründen Änderungen von in den Katalogen und Prospekten
angegebenen Maßen, Gewichten, Abbildungen oder Zeichnungen
ergeben, so wird der Besteller in einem verbindlichen Angebot auf
die
relevanten
Änderungen hingewiesen. Nimmt er dieses Angebot durch
schriftliche Erklärung an sind allein die geänderten
Leistungsangaben
verbindlich Es bedarf keiner weiteren schriftlichen Bestätigung
nach Klausel 2.2. Als Annahme dieses Angebots gilt, wenn der
Besteller binnen
zwei Wochen ab Zugang des geänderten Angebotes keine Ablehnung
erklärt. Geringfügige Abweichungen von den Leistungsangaben sind
als vertragsgemäß
hinzunehmen, sofern sie den vertragsmäßigen Gebrauch der Sache
nicht beeinträchtigen. Diese Abweichungen bedürfen
keiner Mitteilung. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-,
Schreib- und Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich
und geben keinen
Anspruch auf Erfüllung.
2.4 Der Besteller
übernimmt für die Verbindlichkeit der von ihm zu liefernden
Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen
die
volle Haftung.
Mündliche Angaben über Abmessungen, Toleranzen oder dergleichen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2.5 An
Kostenvoranschlägen, Skizzen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie
dürfen
ohne
unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht, noch für
andere Zwecke, insbesondere Selbstanfertigung, verwendet
werden.
Auf
Verlangen sind sie unverzüglich an uns zurück zu senden.
2.6
Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
3 Umfang
der Lieferung
3.1
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung oder das angenommene verbindliche Angebot
gemäß Klausel 2.3
maßgebend.
3.2 Schutzvorrichtungen werden
insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist. Auf eventuelle
Restgefahren weisen wir schriftlich hin.
3.3
Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der
Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen
sind
bleiben
während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand
nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den
Besteller
zumutbar
sind.
4 Preise
4.1
Unsere Preise gelten in Euro ab unserem Werk ausschließlich
Verpackung und Versicherung sowie zzgl. der jeweils am Tage
der
Fakturierung
gültigen Mehrwertsteuer.
4.2 Preise oder
Zuschläge für Franko-, FOB-, C&F-, CIF-Lieferung, etc. sind
unverbindlich und erhöhen sich gegebenenfalls nach Maßgabe
der
eingetretenen
Tarifänderungen.
4.3 Ist der Besteller
Unternehmer, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen
Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als
sechs
Wochen
liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung
die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise
so
sind wir
berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung
zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt,
wenn
die
Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten
zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich
übersteigt.
5
Zahlungsbedingungen
5.1
Soweit in der Auftragsbestätigung oder dem angenommenen
verbindlichen Angebot gemäß Klausel 2.3 nichts anderes
festgelegt ist, gelten die
nachstehenden Zahlungsbedingungen.
5.2 Unsere
Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug
zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsdatum
gewähren wir 2 % Skonto, sofern keine abweichende schriftliche
Vereinbarung getroffen wurde.
5.3 Für
Sonderanfertigungen, d.h. Anfertigungen, die von katalogmäßigen
Anfertigungen abweichen, und für Aufträge über Standardartikel,
deren
Wert EUR
10.000,- übersteigt, gilt folgende Zahlungsbedingung als
vereinbart:
30% des Auftragswertes bei Auftragserteilung
30% des Auftragswertes bei Fertigmeldung jedoch vor
Auslieferung
30%
des Auftragswertes bei Rechnungsausstellung
10% des Auftragswertes 30 Tage nach Rechnungsdatum.
Jeweils netto und inklusive anteilige MwSt.
5.4
Bei Sonderprojekten wird eine abweichende Zahlungsweise
schriftlich festgelegt.
5.5 Schecks werden nur
zahlungshalber hereingenommen. Wechselzahlungen werden nicht
akzeptiert.
5.6 Bei verspäteter Zahlung werden -
ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf - unter Vorbehalt der
Geltendmachung eines weiteren
Schadens Zinsen in Höhe von 5%-Punkte über dem jeweiligen
Basiszinssatz berechnet. Ist der Besteller Unternehmer, so werden
Zinsen über
in
Höhe von 8%- Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz
berechnet.
5.7 Die Aufrechnung mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist zulässig.
Ist der Besteller Unternehmer, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen
wegen
irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen nicht
statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
5.8
Wird nach Vertragsabschluss eine ungünstige Finanz- oder
Vermögenslage des Bestellers bekannt, sind wir berechtigt,
sofortige Zahlung oder
hinreichende Sicherung zu verlangen oder
auch ohne Verpflichtung zum Schadenersatz vom Vertrag
zurückzutreten sowie die
Erfüllung noch auszuführender Aufträge zurückzustellen.
5.9
Bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Bestellers ist die
Kaufpreisforderung in voller Höhe sofort fällig. Zugleich gelten
alle vorgesehenen
Rabatte, Bonifikationen usw. als verfallen, so dass der Besteller
die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.
6
Lieferzeit
6.1
Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle Voraussetzungen für die
Ausführung des Auftrages vorliegen, insbesondere sämtliche
Einzelheiten der
Ausführung klargestellt (u.a. angeforderte Pläne oder Muster für
die Aufstellung der bestellten Produkte bei uns vorliegen)
und
beide Parteien
über alle Bedingungen des Vertrages einig sind. Sie bezieht sich
auf die Fertigstellung im Werk.
6.2 Die
Lieferzeit beginnt erst mit Erfüllung aller Vertragspflichten des
Bestellers, insbesondere nach Eingang der vereinbarten
Anzahlung.
6.3 Unvorhergesehene Ereignisse, z.B.
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Ausschuss eines nicht
sofort ersetzbaren Teiles im eigenen Werk
oder beim Unterlieferer sowie Verzug desselben oder notwendige
Änderungen aufgrund neuer Erkenntnisse verlängern die
Lieferzeit
angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines
Lieferverzuges eintreten. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche
oder sonstige für
die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen oder
Unterlagen Dritter nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei
nachträglicher
Änderung der Bestellung. Der Besteller wird über solche
Verlängerungen der Lieferzeit informiert.
6.4
Teilleistungen sind zulässig, sofern der Besteller Unternehmer
ist. Für sie gelten die Zahlungsbestimmungen gemäß Abschnitt 5
entsprechend.
6.5 Geraten wir im Übrigen in
Verzug, so kann der Besteller im Schadensfall eine Entschädigung
von höchstens 0,5 % des Preises der rückständi-
gen Lieferung für jeden vollen Monat der Verspätung, keinesfalls
aber mehr als 5 % des Wertes der rückständigen Lieferung
beanspruchen. Ein
Anspruch auf Konventionalstrafe bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Lieferers.
6.6 Wird
der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir
berechtigt, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der
Versandbereitschaft
die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen. Die
Lagerung in unserem Werk berechnen wir mit mindestens 0,5 %
des
Rechnungsbetrages für jeden Monat oder die tatsächlichen
Lagerkosten.
Nach
fruchtlosem Ablauf dieser Frist können wir anderweitig über die
Ware verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter
Frist
beliefern.
7
Gefahrenübergang
7.1
Die Gefahr geht mit Absendung ab Werk auf den Besteller über,
sofern der Besteller Unternehmer ist.
7.2
Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht
zu vertreten haben, so geht bereits vom Tage der
Versandbereitschaft die
Gefahr auf den Besteller über, sofern der Besteller Unternehmer
ist.
7.3 Versicherungen gegen Transportschäden
erfolgen auf Kosten des Bestellers, sofern keine nachweisliche
Selbstversicherung vorliegt und der
Besteller Unternehmer ist.
8
Verpackung und Versand
8.1
Die Waren werden nach unserem Ermessen in handelsüblicher Weise
verpackt und versandt.
8.2 Die Verpackung wird
mit den Selbstkosten berechnet. Eine Gutschrift von höchstens 2/3
des berechneten Wertes bei frachtfreier Rücksendung
des Verpackungsmaterials in wieder verwendungsfähigem Zustand
erfolgt nur bei vorhergehender schriftlicher Zusage.
8.3
Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel erfolgt,
falls keine besondere Anweisung vorliegt, nach bestem Ermessen
ohne
irgendwelche
Haftung für billigere Verfrachtung oder kürzeren Weg.
8.4
Kann die Ablieferung versandbereiter Waren in Folge von Umständen,
die wir nicht zu vertreten haben, zum vorgesehenen Zeitpunkt
nicht
erfolgen, so
geht deren Lagerung bei uns oder Dritten auf Rechnung des
Bestellers.
8.5 Wir verwenden wieder verwertbare
Verpackungen.
9
Inbetriebsetzung
9.1
Die bei der Inbetriebsetzung entstehenden Aufwendungen für
Monteur- und Auslösungssätze trägt der Besteller, insbesondere
auch für
Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit nach deutschem Recht.
Reise- und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.
9.2
Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt, sowie für die
Beförderung der Werkzeuge und des Reisegepäcks trägt der
Besteller.
10 Garantie,
Haftung für Mängel der Lieferung
10.1
Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die auf Grund
einer verzögerten Mängelanzeige entstandenen Mehrkosten sind vom
Besteller
zu
tragen. § 377 HGB bleibt daneben unberührt. Die Rüge
offensichtlicher Mängel seitens eines Unternehmers hat
unverzüglich zu erfolgen.
Für sonstige Mängel gilt die Rüge als unverzüglich, wenn sie
spätestens zwei Wochen nach Ablieferung nach ihrer Entdeckung
erfolgen.
Transportschäden können nur anerkannt werden, wenn keine reine
Quittung erteilt wurde.
10.2 Ist der Besteller
Unternehmer und verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder
die Inbetriebnahme in Folge von Umständen, die wir nicht
zu vertreten haben, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate
nach Gefahrenübergang.
10.3 Wir haften nicht für
Schäden in Folge von unsachgemäßer oder ungeeigneter
Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung
durch
den
Besteller oder Dritter, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter
Betriebsmittel, Eindringen von Fremdkörpern, mangelhafter
Arbeiten an Lieferungen Dritter oder äußerer Einflüsse.
10.4
Für Fremderzeugnisse haften wir nur in dem zeitlichen und
sachlichen Umfange, in dem der Unterlieferer uns gegenüber die
Gewähr über-
nommen hat.
10.5 Zur Vornahme von Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, da wir
anderenfalls von der Mängelhaftung befreit sind. Von den durch
die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstandenen Kosten tragen
wir –
soweit die Beanstandung berechtigt ist – die Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten.
10.6 Von den durch die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten tragen wir – soweit die Beanstandung berechtig
ist – die Kosten des Ersatzstückes ab Werk. Alle übrigen
Kosten einschließlich Reise- und Montagekosten, trägt der
Besteller.
10.7 Der Garantieanspruch erlischt,
sobald der Besteller oder durch ihn beauftragte Dritte
eigenmächtige Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten -
auch zur Inbetriebnahme- ohne unsere schriftliche Genehmigung
vornehmen.
10.8 Ein Anspruch auf Ersatz von
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind, besteht nicht, wenn der Schaden nicht auf
Grund einer Zusicherung entstanden
ist.
11 Haftungsumfang
11.1 Unsere
Haftung für eigene Pflichtverletzungen sowie für solche unserer
Verrichtungs- und Erfüllungshilfen ist der Vorsatz auf
grobe
Fahrlässigkeit beschränkt. Von dieser Beschränkung
ausgeschlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit.
12 Rücktritt,
Minderung und Schadenersatz
12.1 Der
Besteller hat ein Rücktrittsrecht, ein Recht auf
Minderung,
-
wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die
Beseitigung eines durch uns zu vertretenden Mangels fruchtlos
haben ver-
streichen lassen,
- wenn die Ausbesserung oder Beschaffung eines geeigneten
Ersatzstückes unmöglich ist,
- wenn die Beseitigung eines uns nachgewiesenen Mangels durch uns
verweigert wird.
12.2 Ein Gewährleistungsanspruch
des Bestellers auf Schadensersatz statt der Leistung ist
ausgeschlossen.
13
Recht des Lieferers auf Rücktritt
13.1 Für
den Fall sich nachträglich herausstellenden Unvermögens zur
Vertragserfüllung, steht uns ebenfalls das Recht zu, vom Vertrag
ganz oder
teilweise zurückzutreten.
13.2 Schadensersatzansprüche
des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind
ausgeschlossen.
14 Eigentumsvorbehalt
14.1 Wir
behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung
aller aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem
Besteller
erwachsenen Forderungen vor. Ist der Besteller Unternehmer, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so behalten wir uns darüber hinaus gehend das
Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung aller aus der
Geschäfts-
verbindung oder sonstigen Rechtsgrund zwischen uns und dem
Besteller erwachsenen und noch erwachsener Forderungen
vor.
14.2 Soweit die Gültigkeit dieses
Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder
Formvorschriften im Lande des Bestellers geknüpft
sind, ist der Besteller gehalten, für deren Erfüllung auf seine
Kosten Sorge zu tragen.
14.3 Der Besteller darf
über den Liefergegenstand nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
verfügen, andere Verfügungen, insbesondere
Verpfändungen der Sicherheitsübertragungen, sind unzulässig.
Bei Pfändung sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen
durch Dritte
hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und
uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die
zur Wahrung
unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein
Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
14.4 Verarbeitung
der gelieferten Ware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus
Verpflichtungen entstehen. Im Falle der Verarbeitung,
Vermischung
und Verbindung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden
Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen
Sache
im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im
Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.
Erwirbt
der
Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit
ihm darüber einig, dass er uns im Verhältnis des Wertes der
verarbeiten-
den, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der
neuen Sache an letzterer Miteigentum einräumt und diese
unentgeltlich für
uns verwahrt.
14.5 Die Forderung aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, und zwar gleich, ob die
Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung erfolgt, tritt der Besteller schon
jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung
der Vorbehalts-
ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen,
nicht uns gehörenden Waren, gilt die Abtretung der Forderung in
Höhe
des
Wertes unserer Vorbehaltsware. Der Besteller ist so lange, wie er
seine Verpflichtung aus dem Vertrage erfüllt, berechtigt,
Forderungen
aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Maßnahmen oder Umstände,
die unsere Sicherungsrechte gefährden, sind uns unverzüglich
unter
Angabe
aller Details mitzuteilen.
14.6 Wir sind berechtigt,
den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-,
Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der
Besteller diese Versicherung nicht nachweislich selbst
abgeschlossen hat.
14.7 Der Besteller ist
verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen auf die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware und auf die uns
abgetretenen Rechte anzuzeigen. Nehmen wir die von uns unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurück, so gilt die Rücknahme
nur dann
als
Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies dem Besteller ausdrücklich
schriftlich mitteilen.
15 Erfüllungsort
und Gerichtsstand
15.1
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz unsers
Werkes.
15.2 Bei sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist die Klage bei
dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist.
Wir sind auch
berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
15.3 Es
gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze
über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn
der
Besteller seinen Firmensitz im Ausland
hat.
16 Annullierungskosten
16.1 Tritt
der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so
können wir unbeschadet die Möglichkeit nutzen, einen höheren
tat-
sächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für
die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten
und
für
entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis
eines geringeren Schadens vorbehalten.
17
Sonstiges
17.1 Übertragung
von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns
geschlossenem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer
schriftlichen Zustimmung.
17.2 Sollte eine
Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der
anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Gemäß BDSG
weisen wir darauf hin, das wir über Sie entsprechende Daten
speichern und verarbeiten.
|