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Die Satzung der Club Residenz Puls
§ 1
Name
Der Club führt den Namen "Club Residenz Puls" und hat seinen Sitz in Puls.
Gründer und Betreiber des Clubs ist die Konstantin Roggatz, Bahnhofstraße 74, 25560
Puls.
Die Firma Nordblume GmbH stellt die Geschäftsführung des Clubs.
§ 2
Zweck
Der Zweck des Clubs ist das gepflegte Zusammenleben und Nutzen des Ferienhof
Puls für seine Residenz-, und Gast-Mitglieder. Die Mitgliedschaft und Befolgung
der Clubregeln ist Voraussetzung für den Abschluss und der Weiterführung eines
Untermietvertrages für ein Zimmer im Ferienhof Puls.
Das Besondere an der Club Residenz Puls ist die zusätzliche gemeinschaftliche
Nutzung von teuer ausgestatteten zusätzlichen Räumen, Anlagen und
Dienstleistungen.
Dieses extra an Hotel Luxus wird durch ein kleines Kontingent an Eigenleistung
ermöglicht, so dass die Wohnkosten nicht viel höher als sonst sind. Man
unterstellt sich für eine feste Anzahl von Stunden im Monat den Anweisungen des
Club-Managers um Arbeiten entsprechend seiner Begabung auszuführen.
§ 3
Clubregel
Die Clubregeln sind in dem separaten Anhang II aufgeführt, und sind zusätzlich
zu den Regeln der Hausordnung des Ferienhof Puls von allen Mitgliedern zu
befolgen. Die Clubregeln sind einer noch häufigeren Anpassung als die
Hausordnung durch den Club-Manager und der Geschäftsführung ausgesetzt.
§ 4
Ordentliche Mitglieder
Die ordentliche Mitgliedschaft in der Club Residenz Puls ist Personen
vorbehalten, die in dem Ferienhof Puls kurzfristig oder langfristig Residieren,
in der Umgebung wohnen, oder mit Clubmitgliedern gut befreundet sind.
§ 5
Aufnahme
Aufnahmeanträge sind schriftlich unter Benennung von einem Bürgen, der selbst
ordentliches Club-Mitglieder sein muss, an den Club-Manager zu richten.
Sie werden dann dahingehend geprüft, ob die Voraussetzungen des § 4 dieser
Satzung für die Mitgliedschaft erfüllt sind.
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Club-Manager.
Bewerber, deren Aufnahmegesuch abgelehnt worden ist, können den Aufnahmeantrag
jederzeit wiederholen, wobei dann die Geschäftsleitung der Nordblume GmbH über
die Aufnahme entscheidet.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder im Rahmen einer
Beendigung des Mietverhältnisses. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt
erklären, die Erklärung ist schriftlich an den Club-Manager zu richten. Die
Mitgliedschaft ist Bedingung für ein Mietverhältnis, so das ein Austritt eine
Kündigung des Mietverhältnisses zur Folge hat.
Über den Ausschluss von Clubmitgliedern, die gegen die Clubregeln nach § 3
verstoßen haben oder deren Mitgliedschaft den Clubinteressen aus anderen Gründen
abträglich ist, entscheidet die Geschäftsführung. Der Club-Manager kann eine
Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Geschäftsführung für ruhend erklären.
§ 7
Folgen des Austritts
Scheidet ein Clubmitglied aus den in § 6 genannten Gründen aus, verliert es alle
Rechte aus der Mitgliedschaft ohne Entschädigung, unbeschadet zuviel gezahlter
Monatsbeiträge. Der Anspruch auf evtl. rückständige Beiträge bleibt bestehen.
Besteht noch ein Mietverhältnis, so wird dieses je nach Austrittsgrund fristlos
oder zum frühest- möglichen Termin von der Geschäftsleitung gekündigt. Besteht
das Mietverhältnis noch eine Zeit lang weiter, so sind auch weiterhin alle
Club-Regeln und Pflichten bis zum Auszug zu befolgen.
§ 8
Beitrag
Der Club erhebt Beiträge, die von der Geschäftsführung festgelegt werden.
§ 9
Fördernde Mitglieder
Einzelpersonen und juristische Personen können fördernde Mitglieder der Club
Residenz Puls werden.
§ 10
Organe, Aufgaben
Organe der Club Residenz Puls sind die Mitgliederversammlung, das
Club-Management und die Geschäftsführung der Betreibergesellschaft.
1. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den in § 4 genannten Mitgliedern der Club
Residenz Puls.
Es werden Mitgliederversammlungen einmal jährlich durchgeführt. Auf Antrage von
mindestens einem Viertel der Mitglieder kann sofort eine außerordentliche
Mitgliederversammlung veranstaltet werden.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Diskutieren und vorschlagen von Satzungsänderungen an die Geschäftsleitung,
Diskutieren und vorschlagen von Entwicklungsvorhaben an die Geschäftsleitung,
Beschwerden an die Geschäftsleitung.
2. Club-Management
Das Club-Management besteht aus einem Club-Manager der selber Club-Mitglied sein
muss, und das Zusammenleben der Wohngemeinschaft regelt. Er führt die
altäglichen Geschäfte des Clubs.
3. Geschäftsführung der Betreibergesellschaft
Die Geschäftsführung der Betreibergesellschaft führt die nicht alltäglichen
Geschäfte des Clubs. Außerdem gibt die Geschäftsführung jährlich einen Geschäfts
und Kassenbericht.
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die Geschäftsführung der
Betreibergesellschaft. Sie vertritt den Club im Außenverhältnis.
4. Kassenführung
Die Kassenführung erfolg durch die Buchhaltungsabteilung der
Betreibergesellschaft.
§ 11
Bestellung des Club Managers
Der Club-Manager wird von der Geschäftsführung der Betreibergesellschaft
benannt.
§ 12
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Itzehoe.
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